Unsere Satzung 

Satzung des Vereins "Frauen Verein Rosenheim"

Im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wird hiermit die Satzung des Vereins "Frauen Verein Rosenheim" in der Absicht verabschiedet, die sozialen, kulturellen und bildungsfördernden Belange von Frauen verschiedener Herkunft und kultureller Hintergründe zu fördern und zu unterstützen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der AO.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Frauen Verein Rosenheim".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz "e.V." erhalten.

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Der Verein setzt sich zur Aufgabe: 

a.     Der Verein fördert Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AO. 

Dieser Zweck wird insbesondere durch die Organisation von kulturellen Veranstaltungen verwirklicht. 

So können Frauen aus verschiedenen Kulturen durch musikalische, literarische und darstellende und bildende Kunst sich näherkommen und Verständnis und Offenheit für einander gewinnen.

b.     Der Verein fördert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Durch eine  aktive Förderung von Frauen in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung, sowie eine Stärkung ihrer Position in der Gesellschaft.

Dazu dienen die Organisation von Workshops, Schulungen und Informationsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Unabhängigkeit und Kindererziehung. 

Wichtigste Aufgabe ist dabei der Erwerb der deutschen Sprache um die Integration zu fördern und die Kommunikation zu erleichtern.

Bildungsfördernde Veranstaltungen und Vorträge zur Kultur in ihrer neuen Heimat sollen dazu beitragen, den Horisont zu erweitern.

c.     Der Verein fördert die internationale Gesinnung und Toleranz.

Eine Stärkung der Partizipation von Frauen in der Gesellschaft soll durch die Durchführung von Projekten und Aktivitäten gefördert werden. 

Hierzu gehören:

Tanz und Musikabende,  mit  Tänzen und Musikrichtungen aus verschiedenen Ländern, um die kulturelle Vielfalt durch gemeinsame Freude an Bewegung und Musik zu fördern.

Handwerkausstellungen bei denen Frauen ihre handwerklichen Fähigkeiten und kulturellen Kunstformen präsentieren können.

Die Schaffung eines offenen und zugänglichen Raumes, der jede natürliche Person willkommen heißt, unabhängig von Geschlecht, Kultur oder Herkunft, und Möglichkeiten zur aktiven Teilhabe bietet, sei es durch die Organisation von interkulturellen Kochabenden, sportlichen Aktivitäten z.B. Schwimmkurse oder anderen gemeinsamen Unternehmungen. 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person unabhängig von ihrer Herkunft und Kultur werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben.
  3. Mitglieder des Vereins können jede natürliche Person unabhängig von ihrer Herkunft und Kultur werden.
  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  9. Die Mitglieder haben jährlich Mitgliedsbeiträge in Höhe von 25 € zu leisten. 

§ 5 - Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

1.  Die Mitgliederversammlung.

2.  Der Vorstand. 

§ 6 - Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.  Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und dient der aktiven Mitbestimmung der Mitglieder. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

3.  Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und ist für die aktive Umsetzung der Vereinsziele verantwortlich.

2. Der Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt und kann den Verein dementsprechend auch allein ohne Beisein von anderen zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Unterstützung bei der Erfüllung der Vereinsziele und Aktivitäten berufen und fördert die aktive Mitgestaltung der Mitglieder.

 

§ 8 – Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. 
  2. Satzungsänderungen können auch schriftlich im Umlaufverfahren beschlossen werden, sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.

 

§ 9 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das Vermögen des Vereins einer steuerbegünstigten Körperschaft zufallen. Im Falle des Frauen Verein Rosenheim e.V. erfolgt die Zuwendung an den Kinderschutzbund Rosenheim e.V., einen eingetragenen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck gemäß § 2 dieser Satzung, insbesondere der Förderung der Kunst und Kultur, verwenden muss.

§ 10 - Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.